
Gibt es ein Recht auf Beteiligung in der Kommune?
Ja, das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz schreibt in § 36 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vor. Allerdings ist keine genaue Umsetzung und Ausübung vorgeschrieben.
§ 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
„Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“
Diese rechtliche Grundlage macht deutlich, dass die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht nur auf dem Wohlwollen der Erwachsenen und kommunalpolitisch Verantwortlichen beruht, sondern zugleich deren Aufgabe ist, das Recht umzusetzen.